Sozialministerin Lore Hostasch


Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Von:

Lore Hostasch
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Stubenring 1
1010 Wien

zu 1)

Wie Sie zu Recht feststellen, ist nach §1 Kunstförderungsgesetz 1988 u.a. die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.


In Folge der Umsetzung eines Entschließungsantrages des Nationalrates vom 2.10.1996 wurde mit der 54. Novelle zum ASVG und der 22. Novelle zum GSVG mit 1.1.1998 die allgemeine Sozialversicherungspflicht für alle erwerbstätigen Personen eingeführt. Damit fallen im wesentlichen alle lohnsteuer- und einkommenssteuerpflichtigen Personen in den Schutzbereich der Sozialversicherung.
Eine - u.a. auf Begehren der Künstler - geschaffene Übergangsregelung nahm diesen Personenkreis vorerst bis zum 31.12.1999 von der Beitragspflicht aus. Um Zeit für weitere Verhandlungen zu gewinnen, wurden im Zuge der 57. ASVG bzw. 24. GSVG Novelle die Ausnahmebestimmungen bis zum 31.12.2000 verlängert. Schon derzeit unterliegen bestimmte Künstler dem Sozialversicherungsschutz:

Vollversicherte Künstler erhalten demnach - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - wie alle anderen an der Riskengemeinschaft teilhabenden Personen die Leistungen aus gesetzlicher Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.


* Bereits vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 und des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 waren und sind folgende Künstler pflichtversichert:

Selbständige Musiker, Artisten und Kabarettisten sind - wenn die betreffende Beschäftigung den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahme bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen - Dienstnehmern gleichgestellt und gemäß §4 Abs.3 Z.3 ASVG vollversichert.


Freiberuflich tätige bildende Künstler unterliegen in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn diese Tätigkeit den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet; Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen nach dem ASVG. Sollte es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, ist derzeit keine Plichtversicherung gegeben. Die Durchführung der Versicherung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Der beim Bundeskanzleramt eingereichte Künstlerfonds leistet Beitragszuschüsse.


* Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Pflichtversicherung für freie Dienstnehmer (§4 Abs.4 ASVG) eingeführt. Wie schon anfangs erwähnt, wird dieser Tatbestand, der eine Vollversicherung begründet, für Kunstschaffende erst mit 1.1.2001 wirksam.


* Seit Inkrafttreten des Arbeits- Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 sind gemäß §2 Abs.1 Z.4 GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen, in die gewerbliche Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung einbezogen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind.
Eine Übergangsbestimmung nimmt Künstler bis zum 31. 12.2000 von der Pflichtversicherung aus.


zu 2.

Wie schon oben erwähnt, wurde auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 2.10.1996 die Bundesregierung ersucht, unter Beiziehung von Sozialpartnern und Experten die Weiterentwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen zu erarbeiten. Das ASRÄG 1997 hat in Folge - wie oben angeführt - den Sozialversicherungsschutz auf alle selbständigen Erwerbstätigen ausgedehnt. Bejaht man grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht für alle Erwerbseinkommen, so kann die erfolgte Einbeziehung aller Erwerbstätigen ab und bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze als konsequenter Abschluss einer jahrelangen Entwicklung bezeichnet werden, durch die jedenfalls das Sozialprinzip gestärkt wird.


zu 3.und 4.

Wie schon in Beantwortung zu Frage 1 angemerkt wurde, erscheint dem Staat die Kunstförderung als sinn- und wertvoll. Im Rahmen der Förderung des sozialen Schutzes soll aus diesem Grunde bedürftigen Künstlern, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, ein Zuschuss zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden. Ziel ist jedenfalls die Einrichtung einer erschwinglichen sozialen Absicherung des erfassten Personenkreises unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Bedürftigkeit. Mit dem immer wieder propagierten Begriff des "Künstlersozialversicherungsgesetzes" soll jedoch keine eigene Art der Pflichtversicherung geschaffen werden, weil selbständig Erwerbstätige - wie oben ausgeführt - bereits in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen wurden.

Das Problem der Künstlersozialversicherung reduziert sich folglich auf eine Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge, die jedoch nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fällt, sondern zum Bundeskanzleramt bzw. Staatssekreteriat für EU-Koordination, Kunst und Sport ressortiert. Um das Vorhaben einer Fondslösung, wonach Zuschüsse zu Beiträgen gewährt werden sollen, in die Realität umzusetzen, wurden - wie oben - ausführlich erläutert, im Rahmen der 57. ASVG und 24. GSVG- Novelle die Ausnahmebestimmungen bis 31.12.2000 prolongiert.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung erhalten bleibt. Wesentlicher Grundpfeiler für die Aufrechterhaltung ist das Bestehen eines funktionellen Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Leistungen. In diesem Sinne muss jede Maßnahme zur Anpassung an gesellschaftliche Umstände von dem Gedanken der Sozialverträglichkeit und Ausgewogenheit getragen sein, das System insgesamt zu stärken, und auch in Zukunft den Menschen im Alter sowie bei Krankheit soziale Sicherheit und die Bewahrung des erlangten Lebensstandards zu garantieren.



Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
Dr. Walter PÖLTNER

Wien, den 20. August 1999





(31.08.1999. Daniela Koweindl/Elisabeth Ornauer/Sabine Schally)

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Die Künstlersozialversicherung

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