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Bildende KünstlerInnenWer glaubt bildendeR, freischaffendeR, hauptberuflicheR, "künstlereigenschaft"-licheR KünstlerIn zu sein, kann sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur KünstlerInnensozialversicherung (KüSV) anmelden. Wurde eine als Kunstschule anerkannte Ausbildung absolviert, ist die notwendige "Künstlereigenschaft" außer Zweifel gestellt. Wer ist ausgebildete Künstlerin? Neben Kunsthochschule oder Architekturstudium ist der erfolgreiche Abschluß z. B. des "Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger" an der HTL Steyr oder des "Lehrgang für Textilrestauratoren" an der HBLA für Mode und Bekleidungstechnik in Wien Ottakring ebenso Freibrief für die Aufnahme in die KüSV, wie die Absolvierung der "Privaten Fachschule für gewerbliche Holzbildhauerei" des Vereins "Schnitzschule Elbigenalp" oder der "Privaten Glasfachschule Kramsach". Die Kommission entscheidet: Ist es Kunst? Ohne entsprechender Ausbildung zur Künstlerin / zum Künstler ist der Weg zur KüSV über die "Künstlerkommission" zu bestreiten. Wer in dieser "Künstlerkommission" sitzt? "Repräsentative Vertreter repräsentativer Künstlervereinigungen", so ein kompetenter Beamter aus dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Zum Beispiel von der Berufsvereinigung Schönbrunn. Namen könne er natürlich keine nennen, doch handle es sich nicht um Verwaltungsbeamte.
Weiterleitung ins Bundeskanzleramt Das Urteil erfährt zunächst die Kunstsektion im Bundeskanzleramt (BKA). Dort wird das letztendlich entscheidende Gutachten für die Sozialversicherungsanstalt erstellt. Fällt es negativ aus, kann immerhin Einspruch erhoben werden. Außerdem beruhigt das vom BKA herausgegebene Infoblatt "Hinweise für Autodidakten": die Fortführung jener (nicht-künstlerischen) Tätigkeit werde durch ein negatives Gutachten nicht behindert. Es ergibt sich dann allerdings eine Pflichtversicherung in der - und das bleibt unerwähnt - viel teureren Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen.
Rechen-Beispiel: Angenommen die Sozialversicherungsanstalt geht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage aus...
Liegt das Monatseinkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage bleibt natürlich dementsprechend weniger übrig. Später folgt laufend eine Nachbemessung auf Basis des Lohnsteuerbescheides. Die Beiträge werden nachträglich, mit bis zu dreijähriger Verzögerung, dem tatsächlichen Einkommen angepaßt. Kontakt: Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft Auskunft und Beratung Mo - Fr: 7.30 - 13.30 Uhr Landesstelle Burgenland
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Landesstelle Vorarlberg
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(08.08.1999 D.Koweindl/ E.Ornauer/ S.Schally) © wink.at : e-mail : wink.magazin@chickmail.com |
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