Bildende KünstlerInnen

Wer glaubt bildendeR, freischaffendeR, hauptberuflicheR, "künstlereigenschaft"-licheR KünstlerIn zu sein, kann sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur KünstlerInnensozialversicherung (KüSV) anmelden. Wurde eine als Kunstschule anerkannte Ausbildung absolviert, ist die notwendige "Künstlereigenschaft" außer Zweifel gestellt.

Wer ist ausgebildete Künstlerin?

Neben Kunsthochschule oder Architekturstudium ist der erfolgreiche Abschluß z. B. des "Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger" an der HTL Steyr oder des "Lehrgang für Textilrestauratoren" an der HBLA für Mode und Bekleidungstechnik in Wien Ottakring ebenso Freibrief für die Aufnahme in die KüSV, wie die Absolvierung der "Privaten Fachschule für gewerbliche Holzbildhauerei" des Vereins "Schnitzschule Elbigenalp" oder der "Privaten Glasfachschule Kramsach".


Die Kommission entscheidet: Ist es Kunst?

Ohne entsprechender Ausbildung zur Künstlerin / zum Künstler ist der Weg zur KüSV über die "Künstlerkommission" zu bestreiten. Wer in dieser "Künstlerkommission" sitzt? "Repräsentative Vertreter repräsentativer Künstlervereinigungen", so ein kompetenter Beamter aus dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Zum Beispiel von der Berufsvereinigung Schönbrunn. Namen könne er natürlich keine nennen, doch handle es sich nicht um Verwaltungsbeamte.
Damit alles fair abläuft, habe sich die Kommission einen "Kriterienkatalog mit 16 Kriterien" erstellt. Aber auch der ist nicht öffentlich, sondern dient allein den Kommissionsmitgliedern als Entscheidungshilfe. Zur Erleichterung der Beurteilung verlangt schon das Antragsformular einen schriftlicher Überblick über die "bisherige künstlerischer Tätigkeit (Ausstellungen im In- und Ausland, Beteiligung an künstlerischen Wettbewerben, Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen, Auszeichnungen, Präsentation von Werken in Katalogen, Kunstzeitschriften oder anderen Medien, Ankäufe öffentlicher Stellen im In- und Ausland etc.)". Anhand von Biographie und Originalarbeitsproben wird die "Künstlereigenschaft" dann offiziell, kommissionell festgestellt. Die Kommission tagt allmonatlich einen Vormittag lang und entscheidet über Kunst oder Nicht-Kunst.


Weiterleitung ins Bundeskanzleramt

Das Urteil erfährt zunächst die Kunstsektion im Bundeskanzleramt (BKA). Dort wird das letztendlich entscheidende Gutachten für die Sozialversicherungsanstalt erstellt. Fällt es negativ aus, kann immerhin Einspruch erhoben werden. Außerdem beruhigt das vom BKA herausgegebene Infoblatt "Hinweise für Autodidakten": die Fortführung jener (nicht-künstlerischen) Tätigkeit werde durch ein negatives Gutachten nicht behindert. Es ergibt sich dann allerdings eine Pflichtversicherung in der - und das bleibt unerwähnt - viel teureren Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen.
Ist das Gutachten positiv, wird die KüSV gewährt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nimmt nun eine Einstufung für die Beitragszahlungen in die Pensionsversicherung vor. Die Hälfte davon übernimmt der "Künstlerhilfe-Fonds" (Kunstsektion im BKA). Die Gebietskrankenkasse orientiert sich an der vereinbarten Beitragsgrundlage und legt danach die Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung fest.


Rechen-Beispiel:

Angenommen die Sozialversicherungsanstalt geht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage aus...

"Mindestbeitragsgrundlage für Anfänger" (1999) öS 8.088,00
- Pensionsversicherungsbeitrag - öS 1.172,00
+ Zuschuß von 50% zum Pensionsversicherungsbeitrags durch den "Künstlerhilfe-Fonds" + öS 586,00
- Kranken- und Unfallversicherungsbeitrag - öS 639,60
öS 6.862,40

Liegt das Monatseinkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage bleibt natürlich dementsprechend weniger übrig. Später folgt laufend eine Nachbemessung auf Basis des Lohnsteuerbescheides. Die Beiträge werden nachträglich, mit bis zu dreijähriger Verzögerung, dem tatsächlichen Einkommen angepaßt.



Kontakt:


Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft


Auskunft und Beratung Mo - Fr: 7.30 - 13.30 Uhr

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Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Tel. 01/54654-0, Fax 01/54654-4400





(08.08.1999 D.Koweindl/ E.Ornauer/ S.Schally)

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