Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

RUNDFUNKGESETZ
Bundesgesetzblatt 379 / 1984

51 RFG § 2
§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

  1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen, b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im Öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
  2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
  3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
  4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
  5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.

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