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Sammlung RothschildÖsterreichische Restitutionspolitik nach 1945Das AusfuhrverbotsgesetzUm nichts weniger perfide als die Nationalsozialisten agierten die österreichischen Behörden in den zu und nach Kriegsende anlaufenden Verfahren zur Rückgabe konfiszierter oder zur Bergung übernommener Kulturgüter jüdischer Provenienz. Der Fiskus nahm jene jüdischen Kunstsammler an der Kandare, welche samt ihren Sammlungen das Land verließen. In der Position des Stärkeren nützten die staatlichen Spitzen die missliche Lage der Emigranten aus, um auf deren Kosten die nationalen Sammlungen mit hochrangigen Kunstwerken zu bestücken. Rechtlich abgesichert und kühl taktierend, wusste man den mit der beschränkten Ausfuhr eingeräumten
Spielraum bis zum Äußersten auszureizen, um im Äquivalentwert einer fiskalischen Abgabe "Schenkungen",
"Widmungen" und "Leihgaben" abzupressen. Den legistischen Rahmen bildete das sog. "Ausfuhrverbotsgesetz",
welches 1918 beschlossen und 1921 durch die vom Bundesdenkmalamt eingehobene "Ausfuhrabgabe" ergänzt wurde.
Anstatt die hohe Steuerlast zu bezahlen, bürgerte sich zunächst die Praxis ein, vorerst noch in der Tat freiwillige Schenkungen an Museen zu leisten. Der üble Beigeschmack latenter Nötigung nahm jedoch mit zunehmend antisemitischer Stimmung rasch zu: Bereits im Jänner 1938 - sprich noch vor dem zwei Monate später vollzogenen Anschluß Österreichs an Hitlerdeutschland - musste Baron Alphons Rothschild anläßlich der Ausfuhr von 940 Objekten der ehemaligen Sammlung Nathaniel Rothschild zusätzlich zur zehnprozentigen Ausfuhrabgabe noch 39 Objekte dem Österreichischen Museum für Kunst und Industrie (heute Museum für angewandte Kunst) widmen. Die Verhängung eines Ausfuhrverbotes wurde mit dem "Verlust für den österreichischen Kunstbesitz" argumentiert. In Wahrheit betrieb man eifrigste Sammlungspolitik. Der FührervorbehaltDer am 18. Juni 1938 erlassene "Führervorbehalt" sicherte Hitler das alleinige Vorrecht,
aus den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Kunstsammlungen in erster Linie jüdischer Besitzer die
Auswahl für sein "Führer-Museum" in Linz sowie der für öffentliche Museen und Sammlungen vorgesehenen
Objekte zu treffen.
Die ersten Zuteilungen der Jahre 1938/39 wurden noch als quasilegale Leihgaben registriert.
Bald jedoch nahm man diese Neuzugänge unter dem häufigen Titel "rechtmäßig erworbenen Eigentums" in
die vohandenen Bestände auf. Die in den letzten Kriegsjahren intensivierten Luftschutzbergungen
ergaben innerhalb der Museumsbestände eine verwirrende Mischkulanz von Museumseigentum, zweifelsfreien
und zweifelhaften Ankäufen, Zuteilungen, Erwerbungen, Schenkungen und schließlich eindeutiger Raubkunst.
Die psychologischen Mechanismen einer unlauteren, zugleich juristisch gedeckten Akquisition von Kunstobjekten überdauerten die Wende des Jahres 1945. Erste RückführungenOffiziell wurde zunächst zwar rückerstattet: Für die Restitutionspraxis der Nachkriegsära wurde der Rechtsstatus der Zwischenkriegszeit samt Ausfuhrverbot erneut relevant. Anfang 1949 wurden von rund 18.500 beschlagnahmten oder geborgenen Kulturgütern 13.000 Stück an die rechtmäßigen Eigentümer ausgefolgt. Die rund 120.000 noch heute im Archiv des Bundesdenkmalamtes verwahrten "Restitutionsmaterialien" zeugen vom bürokratischen Aufwand, in den auch die jeweilige Finanzlandesdirektion eingebunden war. Was ist - bleibt!Allerdings: Das in den Restitutionsgesetzen beibehaltene Verbot zur Ausfuhr räumte den Ministerien,
Bundesdenkmalamt und Museen einen unverantwortlich weiten Ermessensspielraum ein - mit fatalen moralischen
Folgen im Umgang mit den beraubten jüdischen Mitbürgern.
Die de facto ungültige Ausfuhrabgabe diente als willkommener Vorwand, die Ausfuhrwerber, die ihre Sammlungen in ihre neue Heimat mitnehmen wollten, zu Widmungen und Schenkungen zu nötigen. Es handelte sich hierbei um eine durchwegs übliche, nur marginal von Einzelstimmen monierte Praxis - wie sie vom akademischen Mittelbau in Bundesmuseen und Bundesdenkmalamt, der trotz seiner oft nationalsozialistisch gefärbten Gesinnung weiterhin in verantwortungsvollen Positionen tätig blieb, betrieben wurde. Doch selbst der aus der Emigration heimgekehrte Kunsthistoriker und Präsident des Bundesdenkmalamtes Otto Demus willigte in der Causa Rothschild in die von Ludwig Baldass vorgegebene Verhandlungsstrategie ein: "Daß wir im Kunstwert gut abschneiden und es uns daher leisten können, im Geldwert eher nobel zu sein." Was in der Praxis bedeutete, dass die zur Ausfuhr der Sammlung Alphons Rothschild dem Kunsthistorischen Museum gewidmeten vier Gemälde im damaligen Wert von 6 Millionen Schilling der Gesamtsumme der ausgeführten Güter von geschätzten 5.868.610,- Schilling entsprachen. Grundlage bildete ein Protokoll von November 1946, in welchem die Zuteilung ausgewählter
Gemälde an den österreichischen Staat als Bedingung der Ausfuhrgenehmigung genannt wird.
Daraufhin trudelten "Wunschlisten" von Bundes- und Landessammlungen beim Denkmalamt ein. 1952 fand der
langwierige Prozeß der Restituierung der österreichischen Rothschild-Sammlung samt Freigabe, Ausfolgung
und Ausfuhrgenehmigung sein vorläufiges Ende. Der verbliebene Teil der Sammlung war außer Landes gebracht - freilich für
einen hohen Preis:
(06.09.1999. Dagmar Redl)
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